Internationales Ravensbrück Komitee
Statut, angenommen durch die Hauptversammlung des Komitees am 24.5.1996, abgeändert am Artikel 8, auf der Hauptversammlung vom 19.5.1999
Artikel 1: Es wurde von den Mitgliedern gegründet mit dem Status eines Vereins ohne lukrative Ziele, gemäß des Gesetzes vom 1. Juli 1901. Der Name ist:
“Internationales Ravensbrückkomitee“
Artikel 2: Dieser Verein hat zum Ziel, den Schutz und die Bewahrung (Integrität) der historischen Spuren und des Andenkens an das ehemalige Frauenkonzentrationslager in Ravensbrück und dessen Außenkommandos zu sichern, die Erinnerungen an die dort inhaftierten und verstorbenen Gefangenen zu bewahren, über die Verteidigung moralischer und materieller Rechte der Überlebenden und der Familien der Toten zu wachen, die kameradschaftlichen Beziehungen zwischen ihnen zu sichern, die nachfolgenden Generationen zu informieren und zu Erhaltung des Friedens beizutragen.
Artikel 3: Der symbolische Sitz ist in Ravensbrück, Stadt Fürstenberg (Deutschland), der gesellschaftliche Sitz ist „Comité International de Ravensbrück“, 10, rue Leroux, 75116 Paris. Durch einfachen Beschluss der Hauptversammlung kann der Sitz verlegt werden.
Artikel 4: Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Artikel 5: Aktive Vereinsmitglieder sind die delegierten Vertreter der nationalen Vereinigungen oder Gruppierungen ehemaliger Häftlinge oder Angehöriger, von im Lager Ravensbrück Umgekommenen. Die Mitgliedschaft im Verein bedarf der Zustimmung der Vollversammlung des Vereins.
Artikel 6: Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt aus dem Verein oder aus einer seiner nationalen Gruppen.
Artikel 7: Die Einkommensquellen des Komitees sind: Einzahlungen von Anteilen der nationalen Vereine und Gruppen; Subventionen des Staates, von europäischen und internationalen Einrichtungen; Spenden von realen Personen oder von Körperschaften, die sich für die von uns vertretenen Ziele interessieren;
Artikel 8: Das Komitee wird von einem Vorstand geleitet. Die Vorstandsmitglieder werden jeder einzeln für 4 Jahre von der Hauptversammlung gewählt, ihre Wiederwahl ist möglich. Wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder anderweitig verhindert ist vor Ablauf der 4 Jahre, so kann ein Nachfolger für die restliche Zeit gewählt werden.
Der Vorstand besteht aus: der Präsidentin, den Vize-Präsidentinnen, dem Generalsekretär und dessen Stellvertreter, dem Kassierer und dessen Stellvertreter.
Artikel 9: Das Komitee versammelt sich mit seiner Hauptversammlung einmal pro Jahr in einem der europäischen Länder nach Einladung des Präsidenten oder des Generalsekretärs.
Artikel 10: Die Sitzung der Hauptversammlung umfasst die Vorstandsmitglieder, die Vertreter der nationalen Vereine und Gruppen, die Mitglied im Komitee sind, und den Direktor der Gedenkstätte von Ravensbrück. Der Präsident führt den Vorsitz bei der Sitzung und gibt den Rechenschaftsbericht ab, die Vertreter legen ihre Aktionen und ihre Vorschläge dar, der Kassierer legt seinen Bericht vor und wird mit der Zustimmung des Komitees entlastet.
Artikel 11: Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Präsidenten einberufen werden, wenn es nötig erscheint.
Artikel 12: Im Falle der Auflösung, ausgesprochen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung, wird ein oder mehrere Liquidatoren von denselben benannt, das Vereinsvermögen wird nach geltendem Recht zurückgegeben
Dieses Statut wurde offiziell beim Ordnungsamt von Paris am 28.5.1996 unter der Nummer 1482 niedergelegt und im Gesetzblatt der Republik Frankreich vom 26.6.1996 veröffentlicht.